Einkaufsbedingungen

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ALLGEMEINE EINKAUFSBEDINGUNGEN

MELECS Ausgabe Januar 2010

1. Geltungsbereich

1.1. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für alle Bestellungen (Lieferungen und Leistungen) der MELECS HOLDING GmbH und der mit ihr in der Gruppe verbundenen Unternehmen MELECS MWW GmbH & Co KG, MELECS SWL GmbH & Co KG und MELECS EWS GmbH & Co KG, im folgenden "Besteller" oder "MELECS".

2. Auftragserteilung

2.1. Durch die Annahme einer Bestellung werden diese Einkaufsbedingungen Vertragsbestandteil. Nur schriftliche mit rechtsgültiger Unterschrift versehene Bestellungen sind gültig. Bestellungen können jedoch auch auf elektronischem Wege mittels EDI-Anbindung erfolgen, vorausgesetzt, dies wurde vorher ausdrücklich zwischen MELECS und dem Auftragnehmer (im folgenden “AN“) vereinbart. Änderungen oder Ergänzungen der Bestellung sowie mündliche Absprachen haben nur dann Geltung, wenn sie vom Besteller schriftlich bestätigt werden.

2.2. Die gänzliche oder teilweise Weitergabe von Aufträgen durch den AN sowie die Übetragung von Vertragsrechten und - pflichten durch den AN an Dritte bedarf der ausdrücklichen vorherigen Zustimmung von MELECS.

3. Auftragsbestätigung, allgemeine Geschäftsbedingungen des AN

3.1. Die Annahme des Auftrages ist MELECS umgehend zu bestätigen. MELECS behält sich den kostenlosen Widerruf des erteilten Auftrages vor, wenn die ordnungsgemäße Auftragsbestätigung nicht innerhalb einer angemessenen Frist, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach erfolgter Bestellung bei MELECS eingelangt ist. Ein solcher Widerruf ist rechtzeitig, wenn er noch vor Empfang der Auftragsbestätigung abgesendet wurde.

3.2. Weicht die Auftragsbestätigung von der Bestellung ab, so hat der AN in dieser darauf deutlich und unter Darstellung der jeweiligenAbweichungen hinzuweisen. MELECS ist an eine Abweichung nur gebunden, wenn MELECS ihr ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Eine vorbehaltslose Warenannahme gilt jedenfalls nicht als solche Zustimmung.

3.3. Allgemeine Geschäftsbedingungen des AN haben keine Geltung, sofern sie von MELECS nicht schriftlich anerkannt werden. Eine Bezugnahme in der Bestellung von MELECS auf Angebotsunterlagen des AN bedeutet keine Anerkennung der kaufmännischen Bedingungen des AN. Stillschweigen des AN gilt als Anerkennung der allgemeinen Einkaufbedingungender MELECS.

3.4 Die AÖSp, ADSp und ähnliche Bedingungen finden keine Anerkennung.

3.5. Allfällige mit Softwareerzeugnissen in Papierform oder digitaler Form mitgelieferte Geschäftsbedingungen des AN oder seiner Subunternehmer gelten mangels einer vorherigen besonderen schriftlichen Anerkennung von MELECS insbesondere auch dann nicht, wenn von MELECS oder ihr zurechenbaren Dritten (z.B. Mitarbeitern, Konsulenten, Kunden von MELECS) ein darin vorgesehenes vertragsbegründendes Verhalten gesetzt wird oder allenfalls mitgelieferte Registrierungs- oder sonstige Karten an den AN eingesandt werden.

4. Lieferfrist, Verzugsfolgen

4.1. Die Liefer- oder Leistungsfrist beginnt, sofern deren Beginn nicht ausdrücklich abweichend vereinbart wurde, mit dem Bestelltagzu laufen. Wurde keine Frist vereinbart, so ist unverzüglich zu liefern oder zu leisten. Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen kommt es auf den Eingang bei dem von MELECS angegebenen Bestimmungsort (“Verwendungsstelle”), für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie von Leistungen auf deren Abnahme an. Bei erkennbaren Lieferverzögerungen hat der AN davon MELECS unverzüglich zu verständigen und eine diesbezügliche Entscheidung von MELECS einzuholen. In diesem Fall wird die Liefer- oder Leistungsfrist nur dann verlängert, wenn dies von MELECSausdrücklich schriftlich anerkannt wurde.                                                        

4.2. MELECS ist berechtigt, unabhängig vom Verschulden des AN und unabhängig vom Nachweis eines tatsächlichen Schadenseine Pönale von 0,5% des Gesamtbestellwertes pro angefangenem Kalendertag der Verzögerung der Lieferung oderLeistung zu verrechnen. MELECS behält sich vor, über die Pönale hinausgehenden Schadenersatz zu fordern. MELECS ist im Falle eines Lieferverzuges berechtigt, nach einer angemessenen Nachfristsetzung vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt auch dann, wenn eine verspätete Teillieferung früher von MELECS vorbehaltlos angenommen wurde. Wurde ein Fixgeschäft vereinbart, entfällt die Notwendigkeit der Setzung einer Nachfrist.

4.3. Ist bereits innerhalb der Lieferfrist des AN abzusehen, dass dieser seine Lieferungen bzw. Leistungen bis zum vertraglich vereinbarten Termin nicht ordnungsgemäß erbringen kann, so ist MELECS berechtigt, auf Kosten und Gefahr des AN alle Maßnahmen zu ergreifen, um einen drohenden Terminverzug abzuwenden.

4.4. Bei vorzeitiger Lieferung behält sich MELECS vor, dem AN daraus resultierende Mehrkosten, wie Lager- und Versicherungskosten,zu berechnen sowie die Zahlung entsprechend dem vereinbarten Liefertermin vorzunehmen. MELECS trägt bis zum vereinbarten Termin lediglich die Haftung eines Verwahrers.

4.5. Im Falle eines Insolvenzverfahrens des AN oder bei einer Änderung von dessen Eigentümerstruktur, ist MELECS unbeschadet verfahrensrechtlicher Konsequenzen berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Der AN ist verpflichtet, MELECS über derartige Umstände sofort zu informieren.

5. Versand, Lieferung, Gefahrenübergang, Exportkontrolle, Gefahrengut

5.1. Bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage und bei Leistungen geht die Gefahr mit der Abnahme, bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage mit der Übernahme bei der “Verwendungsstelle” durch MELECS über. Es gilt DDP (Delivered Duty Paid) „Verwendungsstelle“, wobei bei Lieferung auf Baustellen oder direkt an Dritte die Abladung auf Kosten und Gefahrdes AN erfolgt.

5.2. Teil-, Über- und Unterlieferungen sind nur nach ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung durch MELECS gestattet. Die Anlieferung der Waren an den Wareneingang der jeweiligen Lieferadresse hat zu den in der Bestellung genannten Warenübernahmezeiten zu erfolgen. Allen Sendungen ist ein Lieferschein mit genauer Inhaltsangabe, dem positionsweisen Nettogewichtund dem vollständigen Bestellkennzeichen beizugeben.

5.3. Sämtliche von MELECS gemachten Vorgaben hinsichtlich Beförderungsart, Spediteur und Versandvorschriften sind unbedingt einzuhalten. Wird von MELECS keine bestimmte Beförderungsart vorgeschrieben, so ist zu den jeweils günstigsten Kosten zu versenden. Widrigenfalls sind alle daraus resultierenden negativen Folgen und erhöhte Kosten vom AN zu tragen.Mehrkosten für eine zur Einhaltung des Liefertermins etwa notwendige beschleunigte Beförderung sind ebenfalls vom AN zu tragen. Bei fehlenden oder unvollständigen vereinbarten Zahlungsinstrumenten (z.B. Akkreditiv), nicht genügenden Versandpapieren, insbesondere bei Fehlen zurückzumeldender Bestelldaten, behält sich MELECS vor, die Übernahme aufKosten und Gefahr des AN zu verweigern.

5.4 Der AN ist verpflichtet , MELECS unverzüglich und detailliert von allen Unregelmäßigkeiten, insbesondere von Schadensfällen, Verpackungs- und Verlademängel, Beförderungshindernissen und sonstigen Verzögerungen bzw. Störungen des Transportablaufs zu verständigen, entsprechende Weisungen von MELECS einzuholen und Maßnahmen zur Minimierung des Schadens und zur Beweissicherung auf eigene Kosten durchzuführen.

5.5. Der AN hat für alle zu liefernden Waren und zu erbringenden Dienstleistungen die jeweils anwendbaren Anforderungen desnationalen und internationalen Ausfuhr- Zoll- und Außenwirtschaftsrechts zu erfüllen und die erforderlichen Ausfuhrgenehmigungen zu beschaffen, es sei denn, dass nach dem anwendbaren Außenwirtschaftsrecht nicht der AN, sondern MELECS oder ein Dritter verpflichtet ist, die Ausfuhrgenehmigungen zu beantragen.

5.6. Der AN garantiert die Einholung allenfalls erforderlicher Bewilligungen, bei Gefahrenguttransporten sind die letztgültigen Vorschriften bindend einzuhalten. Der AN sorgt für den Einsatz von Fahrzeugen, die die nötigen Genehmigungen mitbringen.

5.7. Der AN hat die bei MELECS und dem Empfänger geltenden Brand-, ArbeitnehmerInnen-, Umweltschutz- und sonstigen Anordnungen genauestens einzuhalten. Der AN hat sich darüber selbst kundig zu machen und die entsprechenden Vorschriften bei MELECS bzw. dem Empfänger anzufordern.

5.8. Der AN hat MELECS so früh wie möglich, spätestens jedoch vor dem Liefertermin alle Informationen und Daten schriftlich(positionsweise auf Auftragsbestätigung, Lieferschein und Rechnung) mitzuteilen, die MELECS zur Einhaltung des anwendbarenAußenwirtschaftsrechts bei Aus- und Einfuhr sowie im Falle des Weitervertriebs bei Wiederausfuhr der Waren und Dienstleistungen benötigt, insbesondere für jede einzelne Ware/Dienstleistung folgende „Exportkontroll- und Außenhandelsdaten“:- die “Export Control Classification Number“ gemäß der „U.S. Commerce Control List“ (ECCN) und sofern das Produkt den „U.S. Export Administration Regulations“ unterliegt, alle anwendbaren Ausfuhrlistennummern- die statistische Warennummer gemäß der aktuellen Wareneinteilung der Außenhandelsstatistiken und den HS („Harmonized System“) Code- das Ursprungsland (nichtpräferenzieller Ursprung) und- sofern von MELECS angefordert: Lieferantenerklärungen zum präferenziellen Ursprung (bei europäischen AN) oder Zertifikate zu Präferenzen (bei nichteuropäischen AN)

5.9. Im Falle von Änderungen des Ursprungs oder der Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen oder des anwendbaren Außenwirtschaftsrechts hat der AN die Exportkontroll- und Außenhandelsdaten so früh wie möglich, spätestens jedoch vor dem Liefertermin zu aktualisieren und schriftlich mitzuteilen. Der AN trägt sämtliche Aufwendungen und Schäden, die MELECSaufgrund des Fehlens oder der Fehlerhaftigkeit von Exportkontroll- und Außenhandelsdaten entstehen.

5.10. Direktlieferungen an Kunden von MELECS haben gegebenenfalls mit neutraler Verpackung und neutralen Versandpapieren im Namen von MELECS zu erfolgen. Von den Lieferpapieren ist MELECS eine Kopie zu überlassen.

5.11. Eigentumsvorbehalte des AN, welcher Art auch immer, haben keine Gültigkeit.

5.12. Soweit sich der Preis "ausschließlich Verpackung" versteht, ist diese zu Selbstkosten zu berechnen und gesondert auszuweisen. Mangels speziellerer Vereinbarung ist der Wert von von MELECS rückgestellten wieder verwendbaren Verpackungen vom AN zu vergüten. Alle durch unsachgemäße Verpackung entstandenen Schäden gehen zu Lasten des AN. Bei Lieferung von gefährlichen Gütern sind die bestehenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere die Auflagen über die Ausführung und Kennzeichnung der Verpackung und des Transportmittels, einzuhalten.

6. Haftung

6.1. Sofern in diesen Bedingungen bzw. in der Bestellung nicht abweichend geregelt, richtet sich die Haftung des AN nach deneinschlägigen Gesetzen und Rechtsvorschriften.

6.2. Für den AN besteht SVS/RVS/SKR-Verbot. Die Transportversicherung wird von MELECS abgeschlossen. Der AN hat MELECSdie dafür erforderlichen Informationen rechtzeitig bekanntzugeben. Der Transportversicherer ist regreßberechtigt. EineTransport- und/oder Lagerversicherung ist vom AN nur über ausdrücklichen Auftrag von MELECS abzuschliessen.

7. Sistierung, Stornierung

7.1. MELECS behält sich das Recht vor, jederzeit die Unterbrechung (Sistierung) der weiteren Auftragsdurchführung zu verlangen.In diesen Fällen hat MELECS dem AN die bis zum Tage des Rücktritts bzw. der Sistierung bereits abgeschlossenen Lieferungen bzw. Leistungen zu bezahlen. Im Falle einer Sistierung für eine Dauer von mehr als drei Monaten hat der ANan MELECS die aus der über die Dauer von drei Monaten hinausgehenden Verzögerung resultierenden Kosten, nicht jedoch entgangenen Gewinn, detailliert darzustellen. Ausschließlich der Ersatz von solchen nachgewiesenen Kosten kann vom AN gefordert werden. Im Falle einer kürzeren Dauer und im Falle einer längeren Dauer für die während der ersten dreiMonate aufgelaufenen Kosten kann der AN keine Forderungen geltend machen.

7.2. MELECS behält sich vor, auch ohne Verschulden des AN ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. In einem solchen Fall ist der AN lediglich berechtigt, seine sämtlichen bis zum Tag des Rücktritts nachweislich erbrachten Lieferungen und Leistungen zu verrechnen.

7.3. Der AN ist verpflichtet, bei Beendigung der Sistierung und nach Erhalt von Instruktionen durch MELECS die Leistungen bzw. die Lieferungen gemäß der Bestellung wieder aufzunehmen.

8. Rechnung, Aufrechnung

8.1. Die Rechnung ist unter Anführung sämtlicher Bestelldaten sofort nach Lieferung bzw. vollständig erbrachter Leistung an MELECS zu senden. Der Text der Rechnung ist so abzufassen und die Rechnungen so aufzugliedern, dass der Vergleich mit der Bestellung und die Rechnungsprüfung einfach vorgenommen werden können. Bestellnummer und Bestelldaten sindin der Rechnung anzuführen. Rechnungen über Arbeitsleistungen oder Montagen sind von MELECS bestätigte Zeitausweisebeizugeben. Bei ausfuhrgenehmigungspflichtigen Waren hat die Rechnung alle dafür notwendigen Kennzeichnungen zuenthalten.

8.2. MELECS behält sich vor, Rechnungen, die ihren Vorschreibungen, insbesondere hinsichtlich der Bestelldaten, oder denumsatzsteuerlichen Vorschriften nicht entsprechen, unbearbeitet zurückzusenden. In diesem Fall gilt die Rechnung als nichtgelegt und der Beginn der Zahlungsfrist wird nicht ausgelöst.

8.3. Der AN ist gegenüber MELECS nicht zur Aufrechnung berechtigt.

8.4 Sämtliche Nebenkosten und Abgaben, die im Zuge der Leistungserbringung durch den AN anfallen, gehen zu Lasten des AN.

9. Zahlung

9.1. Die Frist zur Zahlung der Rechnung beginnt, sobald die Lieferung oder Leistung von MELECS vollständig abgenommen und die ordnungsgemäß ausgestellte Originalrechnung eingegangen ist. Soweit der AN Materialtests, Prüfprotokolle, Qualitätsdokumente oder andere Unterlagen zur Verfügung zu stellen hat, setzt die Vollständigkeit der Lieferung oder Leistung auchden Eingang dieser Unterlagen voraus.

9.2. Soweit nicht anders vereinbart, erfolgen Zahlungen nach Wahl von MELECS innerhalb von 30 Tagen abzüglich 3% Skontooder innerhalb von 90 Tagen netto. Bis zur Behebung von Mängeln kann MELECS die Zahlung zurückhalten. Während der Gewährleistungsfrist kann MELECS einen unverzinslichen Garantierückhalt bis 10% des Auftragswertes in Anspruch nehmen. Die Zahlung bedeutet weder eine Anerkennung der Ordnungsmäßigkeit der Lieferung oder Leistung noch einen Verzichtauf MELECS zustehende Rechte. Mit Durchführung des Überweisungsauftrages an die Bank von MELECS spätestens am Fälligkeitstag gilt die Zahlung als rechtzeitig erfolgt. Bankspesen der Empfängerbank sind vom AN zu tragen.

9.3. MELECS ist berechtigt, Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem AN mit Forderungen jeder Art, die mit MELECS verbundenen Unternehmen ihm gegenüber zustehen, compensando zu tilgen.

9.4. Zessionen sind nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung von MELECS zulässig.

10. Abnahme, Mängelrüge, Mängelhaftung, Produkthaftung, Immaterialgüterrechte, Qualitätssicherung

10.1. Die bloße Annahme von Lieferungen oder Leistungen, deren vorübergehende Nutzung oder auch geleistete Zahlungen bewirkenweder eine Abnahme noch einen Verzicht auf MELECS zustehende Rechte. Empfangsquittungen der Warenannahmevon MELECS sind keine Erklärungen von MELECS über die endgültige Übernahme der gelieferten Waren.

10.2. Die Warenübernahme (Abnahme) sowie die Prüfung auf Vollständigkeit und eventuell sichtbare Mängel erfolgt in angemessenerZeit nach dem Wareneingang. Entsprechen Teile des Lieferumfanges bei stichprobenartiger Überprüfung nicht denVorschriften von MELECS oder der handelsüblichen Beschaffenheit, so kann die ganze Lieferung zurückgewiesen werden.Erkannte Mängel wird MELECS dem AN so rasch als möglich anzeigen. Eine Rügepflicht von MELECS gemäß §377 UGBbesteht jedoch nicht.

10.3. Der AN leistet Gewähr für die Verwendung besten, zweckentsprechenden sowie fabrikneuen Materials, fachgemäße und zeichnungsgerechte Ausführung, zweckmäßige Konstruktion und einwandfreie Montage. Der AN hat für seine Lieferungen und Leistungen zwei Jahre Gewähr zu leisten. Bei Lieferungen und Leistungen, die mit Gebäuden und/oder Grundstücken fest verbunden werden, beträgt die Gewährleistungsfrist drei Jahre. Nach Beseitigung beanstandeter Mängel beginnt die Gewährleistungsfrist für den ausgetauschten Liefer- bzw. Leistungsgegenstand neu zu laufen. Die Gewährleistungspflichtbeginnt bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage und bei Leistungen mit der Abnahme, bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage mit dem Eingang bei der “Verwendungsstelle”, für geheime Mängel ab Erkennung. Bei Lieferungen an Orte, an denen MELECS unter Verwendung der gelieferten Ware Aufträge außerhalb ihrer Werke oder Werkstätten ausführt, beginnt die Gewährleistungsfrist mit der Abnahme der von MELECS zu erbringenden Leistung durch ihren Auftraggeber. Zur Wahrung der Frist reicht die schriftliche Geltendmachung durch MELECS.

10.4. Im Falle von Engineering-, Beratungs-, Software oder Dokumentationsleistungen sowie im Falle einer Personalentsendungübernimmt der AN für die Dauer von zwei Jahren ab Erbringung die uneingeschränkte Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeitseiner schriftlichen und mündlichen Angaben und Anweisungen.

10.5. MELECS stehen Rückgriffsansprüche im Sinne des §933b ABGB gegen den AN zu, auch wenn der Endkunde nichtVerbraucher, sondern Unternehmer ist. Der AN hingegen verzichtet auf den Einwand der verspäteten Geltendmachung desRückgriffsrechtes nach §933b Abs 2 ABGB.

10.6. Vorlieferer des AN gelten als Erfüllungsgehilfen des AN. Vom AN eingesetzte Subunternehmer gelten ebenfalls als Erfüllungsgehilfenim Sinne des § 1313a ABGB.

10.7. Der AN hat allfällige Mängel, die innerhalb der oben angeführten Gewährleistungsfristen auftreten, auf seine Kosten nachWahl von MELECS entweder unverzüglich frei “Verwendungsstelle” zu beheben oder innerhalb gesetzter Frist mangelfrei neu zu liefern oder zu leisten. MELECS ist jedenfalls auch berechtigt, vom AN den Ersatz sämtlicher mit der Behebung des Mangels verbundenen Kosten wie z.B. Aus- und Einbaukosten zu verlangen. Untersuchungskosten sind MELECS jedenfallsdann zu ersetzen, wenn die Untersuchung Mängel ergeben hat. Bei Gefahr im Verzug, etwa zur Vermeidung eigenen Verzuges,oder bei Säumigkeit des AN in der Beseitigung von Mängeln behält sich MELECS vor, sich ohne vorherige Anzeige und unbeschadet ihrer Rechte aus der Gewährleistungshaftung des AN, auf Kosten des AN anderweitig einzudecken oder mangelhafte Ware zu Lasten des AN nachzubessern oder nachbessern zu lassen. Die Kosten für eine solche Nachbesserung sind MELECS auch dann in voller Höhe zu ersetzen, wenn diese höher als die Kosten einer Nachbesserung durch denAN wären.

10.8. Der AN hat MELECS bei aus Lieferungen und Leistungen entstehenden patent-, urheber-, marken- und musterschutzrechtlichen Streitigkeiten schad- und klaglos zu halten und den uneingeschränkten Gebrauch des gelieferten Gutes zu gewährleisten. Ungeachtet anderer Verpflichtungen hat der AN MELECS bezogen auf von ihm gelieferte Produkte hinsichtlich aller Produkthaftungsansprüche Dritter schad- und klaglos zu halten. Der AN ist jedenfalls verpflichtet, MELECS alle Kosten zu ersetzen, die MELECS aus der Abwehr einer Inanspruchnahme oder aus einer Ersatzleistung erwachsen. Der AN verpflichtet sich, dieses Risiko ausreichend versichert zu halten und über Aufforderung MELECS einen geeigneten Nachweis darüber zu erbringen.

10.9. Auf die Dauer von 10 Jahren ab letzter Lieferung verpflichtet sich der AN, in Bezug auf die von ihm gelieferten Produkte auf Anfrage MELECS den jeweiligen Hersteller, Importeur oder Vorlieferer unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 2 Wochen, zu nennen, sowie MELECS zur Abwehr von Produkthaftungsansprüchen Dritter zweckdienliche Beweismittel, wieinsbesondere Herstellungsunterlagen und Unterlagen, aus denen Produktions- und Lieferchargen und/oder Produktionsund Lieferzeitpunkt hervorgehen, unverzüglich zur Verfügung zu stellen.

10.10. Vom AN errichtete Anlagen oder gelieferte Produkte müssen mit den vorgeschriebenen Sicherheitsvorrichtungen ausgestattetsein und den geltenden (bei Anlagen oder -teilen insbesondere den am Einsatzort geltenden) Sicherheitsvorschriften entsprechen. Der jeweils aktuelle Stand und die Regeln der Technik sind jedenfalls zu beachten. Insbesondere sind die zutreffenden EU-Richtlinien, insbesondere die EU-Richtlinie 2002/95/EG, RoHS (Restriction of Hazardous Substances), unddie der EU-Verordnung 1907/2006/EG; REACH (Registration, Evaluation and Authorization of Chemicals), in der jeweils gültigen Fassung, das Elektrotechnikgesetz und alle darauf beruhenden Vorschriften, das Elektro-und Elektronikaltgerätegesetz(sämtliche in der jeweils geltenden Fassung) sowie die jeweils gültigen ÖVE- bzw. anzuwendenden VDEVorschriften, technische Ö-Normen, DIN-Normen, Europäische Normen (EN) und ähnliche Regelwerke einzuhalten. VomAN gelieferte Anlagen, Systeme und Produkte sind entsprechend den EU-Richtlinien und österreichischen Gesetzen mit CE-Kennzeichnung auszustatten. Bei der Lieferung sind entsprechende Konformitätserklärungen mit Kurzbeschreibungen sowie gegebenenfalls Montageanleitungen und Einbauvorschriften beizubringen. Insbesondere die für den Auftraggeberbezüglich der EU-Richtlinien bzw. EU-Verordnungen REACH und RoHS notwendigen Informationen, Nachweise, Analysen, Zertifikate, Testergebnisse, Sicherheitsdatenblätter udgl. sind wesentlicher Teil des Lieferumfanges. Im Übrigen hat der AN MELECS über Änderungen von Werkstoffen, Fertigungsverfahren und Zulieferteilen sowie von Konformitätserklärungen rechtzeitig zu informieren. Darüber hinaus hat der AN bei Lieferungen von Anlagen und Geräten, die von dritter Seite oder durch MELECS zu montieren sind, alle im üblichen Ausmaß erforderlichen und für MELECS notwendigen Unterlagen wie Montagepläne, Datenblätter, Einbauanleitungen, Verarbeitungshinweise, Lager-, Betriebs- und Wartungsvorschriften, Ersatz- und Verschleißteillisten etc. mitzuliefern. Beschriftungen sind in deutscher und auf Wunsch von MELECS auch in anderen Sprachen anzubringen. Die Bedienungsvorschriften und -anleitungen sind jeweils zweifach in deutscher und auf Verlangen von MELECS auch in anderen Sprachen auszufertigen.

10.11. MELECS behält sich das Recht vor, gegebenenfalls einen Nachweis über das Qualitätssicherungssystem des AN und die Dokumentation über Qualitätsprüfungen zu verlangen, sowie jederzeit ein Audit im Unternehmen des AN durchzuführen. Der AN wird MELECS die Kosten des Audits ersetzen, sofern durch das Audit ein mangelhaftes Qualitätssicherungssystem oder unzureichende Dokumentation über Qualitätsprüfungen nachgewiesen wird.

11. Materialbeistellungen

11.1. Materialbeistellungen bleiben im Eigentum von MELECS und sind unentgeltlich getrennt zu lagern, zu bezeichnen und zuverwalten. Ihre Verwendung ist nur für Aufträge von MELECS zulässig. Bei Wertminderung oder Verlust hat der AN Ersatzzu leisten. Allfällige Ersatzansprüche des AN wegen nicht zeitgerechter Beistellung sowie ein Zurückbehaltungsrecht desAN sind ausgeschlossen.

12. Besondere Bestimmungen für Hard- und Software

12.1. Hard- und Software stellen, wenn in der Bestellung nichts anderes vereinbart ist, immer eine Einheit dar.

12.2. Hat der AN Software zu liefern, die nicht individuell für MELECS entwickelt wurde, räumt der AN MELECS ein übertragbaresund nicht ausschließliches Nutzungsrecht ein. Dieses Nutzungsrecht ist zeitlich unbegrenzt, wenn hierfür die Zahlung eines einmaligen Entgeltes vereinbart ist. An individuell für MELECS entwickelter Software räumt der AN MELECS ein exklusives, auch den AN selbst ausschließendes, übertragbares und zeitlich unbegrenztes Werknutzungsrecht für alle Nutzungsarten ein. Soweit nicht anders vereinbart ist auch der Quellcode der Software in aktueller Version zu liefern. Der AN wird die Installation der Software vornehmen. Nach der Installation wird er einen Datenträger, der auf dem System von MELECSgelesen werden kann, mit dem Quell- und Maschinencode samt der dazugehörigen Dokumentation (Inhalt und Aufbau des Datenträgers, Programm und Datenflusspläne, Testverfahren, Testprogramme, Fehlerbehandlung usw.) an MELECS übergeben. Neben dieser Dokumentation hat der Auftragnehmer MELECS vor der Abnahme eine ausführliche schriftliche Benutzerdokumentation in deutscher Sprache und/oder der von MELECS sonst gewünschten Sprache in ausreichender Anzahl zur Verfügung zu stellen.

12.3. Individuell für MELECS erstellte Software wird, wenn sie dem vereinbarten Pflichtenheft entspricht, mittels eines schriftlichen Abnahmeprotokolls ausdrücklich abgenommen. Allfällige durch den AN durchzuführende Nachbesserungen werden darin ebenfalls erfasst. Sollte MELECS binnen vier Wochen ab Bekanntgabe der Abnahmebereitschaft durch den AN keineAbnahme durchführen oder eine solche unberechtigt verweigern, so gilt die erstellte Software als abgenommen, sobald sie in einem kostenlosen Probebetrieb für die Dauer von mindestens vier Wochen zufriedenstellend und ohne Fehlermeldungen gelaufen ist. Im Zweifel beginnt die genannte Frist erst mit der produktiven Nutzung durch MELECS oder - im Fall der Weitergabe- durch den Endkunden von MELECS zu laufen.

12.4. Der AN verpflichtet sich, innerhalb der Gewährleistungsfrist MELECS alle nachfolgenden Programmversionen, welche eine Fehlerkorrektur enthalten („Updates“), kostenlos zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus verpflichtet er sich, MELECS für die gelieferte Software eine Wartung und Softwarepflege für mindestens 5 Jahre ab Abnahme zu marktüblichen Konditionen anzubieten. Für den Zeitraum der Gewährleistung wird das Wartungsentgelt entsprechend reduziert.

13. Besondere Bestimmungen für Planungsleistungen

13.1. Sämtliche Unterlagen, wie z.B. Pläne, Zeichnungen und Modelle gehen ins Eigentum von MELECS über, auch im Fall dervorzeitigen Auflösung des Vertrages, und sind MELECS auf deren Verlangen herauszugeben. Der AN räumt MELECS exklusiv,unwiderruflich und ohne zusätzlichen Entgeltsanspruch das unterlizenzierbare, zeitlich, örtlich und inhaltlich unbeschränkteWerknutzungsrecht und die ebensolche Werknutzungsbewilligung an den aus dieser Beauftragung entstehendenWerken ein. MELECS ist demgemäß berechtigt, die Pläne und sonstigen Unterlagen ohne weitere Mitwirkung oder Zustimmungdes AN durch die Verwirklichung der jeweiligen Planung in ursprünglicher oder veränderter Form zu verwerten odersonst zu verwenden.

14. Zeichnungen, Werkzeuge, Ausführungsbehelfe, Genehmigungen

14.1. Zeichnungen und technische Berechnungen sind, soweit erforderlich, kostenlos vom AN mitzuliefern. Von MELECS zurAusführung des Auftrages überlassene Werkzeuge, Formen, Muster, Modelle, Profile, Zeichnungen, Normenblätter, Druckvorlagenund dergleichen bleiben im Eigentum von MELECS und dürfen ebenso wie danach hergestellte Gegenstände ohneschriftliche Einwilligung durch MELECS weder an Dritte weitergegeben, noch für andere als die vertraglichen Zweckebenutzt werden. Werkzeuge, Formen und dergleichen, die auf Kosten von MELECS angefertigt werden, gehen mit derenBezahlung ins Eigentum von MELECS über.

14.2. Alle diese Beilagen und Behelfe im weiteren Sinn sind in geeigneter Weise als Eigentum von MELECS zu kennzeichnenund gegen unbefugte Einsichtnahme oder Verwendung zu sichern sowie gegebenenfalls instand zu setzen oder zu erneuern.Sie sind mit Lieferung bzw. Storno der Bestellung zurückzustellen. Vorbehaltlich weiterer Rechte kann MELECS überdiesihre Herausgabe verlangen, wenn der AN diese Pflichten verletzt oder Fertigungsschwierigkeiten bestehen. Ein Zurückbehaltungsrechtdes AN ist jedenfalls ausgeschlossen.

14.3. Der AN erklärt ausdrücklich, sämtliche für die Ausführung der vereinbarten Leistungen erforderlichen gewerberechtlichenoder sonstigen Genehmigungen zu halten und wird MELECS auf Wunsch entsprechende Dokumente vorlegen. Soweit fürdie Arbeiten besondere behördliche Genehmigungen, Zulassungen oder Abnahmen erforderlich sind, müssen diese vomAN ohne besondere Vergütung rechtzeitig eingeholt werden.

15. Erfüllungsort, Recht, Gerichtsstand, Teilunwirksamkeit, Vorbehaltsklausel

15.1. Erfüllungsort für Lieferungen oder Leistungen ist die “Verwendungsstelle”, für Zahlungen ist der Erfüllungsort der Sitz desBestellers.

15.2. Es kommt österreichisches Recht zur Anwendung, unter Ausschluss solcher Rechtsnormen, die auf das Recht andererStaaten verweisen. Die Anwendung der Regeln des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf(UN-Kaufrecht) ist in jedem Fall ausgeschlossen.

15.3. Zur Entscheidung von Streitigkeiten, insbesondere über das Zustandekommen eines Vertrages, über die sich aus dem Vertragergebenden Ansprüche oder die Auflösung eines Vertrages ist ausschließlich das Handelsgericht Wien berufen. MELECS ist jedoch berechtigt, den AN auch an einem anderen, etwa seinem allgemeinen Gerichtsstand, zu klagen.

15.4. Der AN hat MELECS jedenfalls sämtliche Kosten ihrer Rechtsverfolgung, insbesondere Kosten der berufsmäßigen Parteienvertretervon MELECS und vorprozessuale Kosten, zu ersetzen.

15.5. Sollte eine Klausel dieser allgemeinen Einkaufsbedingungen unwirksam sein oder werden oder sollten diese unvollständigsein, so wird dadurch der übrige Inhalt nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine Bestimmung zu ersetzen,die dem Sinn und dem Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtswirksamer Weise wirtschaftlich am Nächsten kommt.Auf gleiche Weise sind Vertragslücken zu füllen.

15.6. Die Vertragserfüllung seitens MELECS steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalenoder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts sowie keine Embargos oder sonstige Sanktionen entgegenstehen.

16. Geheimhaltung, Datenschutz

16.1. Der AN verpflichtet sich zur Geheimhaltung der ihm im Zusammenhang mit dem Auftrag über MELECS oder den Gegenstand des Auftrages zur Kenntnis gelangenden Informationen, soweit sie nicht allgemein oder ihm auf andere Weise rechtmäßigbekannt sind. Weiters verpflichtet sich der AN die von ihm in Erfüllung des Auftrages von MELECS erarbeiteten Ergebnisseoder Teilergebnisse geheim zu halten und ausschließlich für die Erfüllung dieses Auftrages zu verwenden. Sollte sich der AN zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten eines Dritten bedienen, so hat er diesen Dritten vertraglich zu einerentsprechenden Geheimhaltung zu verpflichten.

16.2. Gleiches gilt für MELECS oder Dritte betreffende personenbezogene Daten, Informationen nach §38 BankwesenG oder §48a BörseG u. dgl., die dem AN im Zusammenhang mit dem Auftrag von MELECS zur Kenntnis gelangen. Der AN hat alle diese Informationen und Ergebnisse insbesondere vor dem Zugriff Dritter zu schützen, das Datengeheimnis nach §15 DatenschutzGeinzuhalten und seine damit befassten Mitarbeiter gleichfalls zur entsprechenden Geheimhaltung zu verpflichten.

16.3. Die Daten des AN (Firmenbuchdaten, Anschrift, Telefon- und Faxnummer sowie andere zur Adressierung erforderliche Informationen,die sich durch moderne Kommunikationstechniken ergeben, Standorte, Ansprechpersonen, bestellte Waren, Liefermengen) aus dem jeweiligen Geschäftsfall werden grundsätzlich nur zu Zwecken der Abwicklung des Vertrages, insbesondere zu Verwaltungs- und Verrechnungszwecken, automationsunterstützt verarbeitet. Aus technischen Gründen kannes erforderlich sein, dass diese Daten auf einem Server einer anderen MELECS-Gesellschaft gespeichert werden.

16.4. Der AN erteilt seine ausdrückliche Zustimmung, dass MELECS die gemäß 15.3 gespeicherten Daten aus dem jeweiligenGeschäftsfall zu Informationszwecken (z. B. Einkaufs-pooling) und im Rahmen der vorgeschriebenen Berichtspflichten fürstatistische Zwecke und Risk Management weitergibt und dass diese Unternehmen sowie MELECS selbst ihm Informationenüber Waren oder Leistungen schriftlich oder per E-Mail zusenden oder ihn in sonstiger Weise (z.B. per Telefon) kontaktieren.Eine solche Zustimmung kann jederzeit schriftlich oder per E-Mail widerrufen werden.

17. Information, Stoffdeklaration, RoHS, Entsorgung, Verpackungen

17.1. Ungeachtet gesetzlicher Instruktionspflichten hat der AN an MELECS sämtliche notwendigen und nützlichen Informationen über die zu liefernde Ware oder die Leistung zu geben, insbesondere Hinweise für eine sachgemäße Lagerung sowie Sicherheitsdatenblättergemäß den Verordnungen 91/155/EWG, 93/112/EWG und 99/45/EG. Er hat MELECS im Übrigen auf die Möglichkeit des Anfalls von gefährlichen Abfällen oder Altölen bei den von ihm gelieferten Waren hinzuweisen und dabeiinsbesondere die Art und etwaige Entsorgungsmöglichkeiten anzuführen. Der AN ist auf Aufforderung von MELECS hin zur kostenlosen Übernahme der nach der bestimmungsgemäßen Verwendung der von ihm gelieferten oder gleichartigen Waren verbleibenden Abfälle i. S. des Abfallwirtschaftsgesetzes verpflichtet, begrenzt jedoch mit dem Umfang der von ihm gelieferten Menge. Sollte der AN die Übernahme verweigern oder ist eine solche nicht möglich, kann MELECS die Entsorgung auf Kosten des AN vornehmen.

17.2. Der AN garantiert, dass die von ihm auf Grund der Bestellung zu erbringenden Lieferungen RoHS (Restriction of the use of certain Hazardous Substances in Electrical and Electronic Equipment) - konform sind, und somit den im Zusammenhang mit der RoHS-Richtlinie zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in elektrischen und elektronischen Geräten (EG Richtlinie 2002/95/EG) zum Zeitpunkt der Lieferung bestehenden Grenzwerten entsprechen. Bei einer Erbringungvon nicht RoHS-konformen Lieferungen hat der AN MELECS unbeschadet allfälliger Gewährleistungsansprüche alle aus den Lieferungen resultierenden Schäden zu ersetzen.17.3. Alle Transport-, Verkaufs-, und Serviceverpackungen inländischer Lieferungen an MELECS sind vom AN ausschließlichüber die Altstoff Recycling Austria AG ("ARA AG") zu entpflichten. Der AN stellt MELECS hinsichtlich aller Kosten, die MELECSinfolge einer fehlenden Entpflichtung oder einer Entpflichtung über ein anderes Sammel- und Verwertungssystem alsdas der ARA AG entstehen, schad- und klaglos.

18. Rechtsnachfolge

18.1. Der Besteller ist berechtigt, Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis mit dem AN auf ein anderes Unternehmen vonMELECS zu übertragen. Dem AN erwächst aus Anlass einer solchen Übertragung kein Kündigungsrecht.

19. Bestechungsprävention

19.1. Der AN hat MELECS spätestens mit Angebotslegung schriftlich zu informieren, falls der AN oder Mitglieder seiner Geschäftsführunginnerhalb der letzten 5 Jahre vor Angebotslegung von einem nationalen Gericht wegen Bestechung von Amtsträgern rechtskräftig verurteilt wurden und unverzüglich schriftlich zu informieren, falls der AN oder Mitglieder seinerGeschäftsführung zu irgendeinem Zeitpunkt zwischen Angebotslegung und Abnahme der Lieferungen/Leistungen des AN gemäß Artikel 10.2. vor einem nationalen Gericht wegen Bestechung von Amtsträgern angeklagt ist. Diese Information dient der Erfüllung der Anforderungen der OECD-Empfehlung für Bestechungsprävention im Zusammenhang mit staatlichen Exportgarantien.

20. Verhaltenskodex für den AN

20.1. Der AN ist verpflichtet, die Gesetze der jeweils anwendbaren Rechtsordnung(en) einzuhalten. Insbesondere wird er sichweder aktiv noch passiv, direkt oder indirekt an jeder Form der Bestechung, der Verletzung der Grundrechte seiner Mitarbeiter oder der Kinderarbeit beteiligen. Er wird im Übrigen Verantwortung für die Gesundheit und Sicherheit seiner Mitarbeiter am Arbeitsplatz übernehmen, die Umweltschutzgesetze beachten und die Einhaltung dieses Verhaltenskodex bei seinen Lieferanten bestmöglich fördern und einfordern.

20.2. Verstößt der AN schuldhaft gegen diese Verpflichtungen, so ist MELECS unbeschadet weiterer Ansprüche berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Vertrag zu kündigen. Sofern die Beseitigung der Pflichtverletzung möglich ist, darf dieses Recht erst nach fruchtlosem Verstreichen einer angemessenen Frist zur Beseitigung der Pflichtverletzung ausgeübt werden.

21. Allgemeines

21.1 Das vom AN eingesetzte Personal muss Kenntnisse der jeweiligen Landessprache des Waren- oder Leistungsempfängersin Wort und Schrift besitzen.

21.2 Rückfragen des AN sind ausschliesslich an die in der Bestellung angeführte Abteilung zu richten.

21.3 Der AN ist verpflichtet, Adressänderungen unverzüglich mittels eingeschriebenen Briefs bekanntzugeben. Bis zur Bekanntgabeder neuen Adresse gelten an die alte Adresse zugestellte Erklärungen als zugegangen.

21.4 Der AN ist für die Aufbewahrung aller notwendigen Unterlagen für die Dauer von 7 Jahren, beginnend ab erfolgter Lieferungbzw. Leistung verpflichtet.